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   BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19   

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https://dejure.org/2019,47816
BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19 (https://dejure.org/2019,47816)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2019 - 5 StR 589/19 (https://dejure.org/2019,47816)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 589/19 (https://dejure.org/2019,47816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen diagnostizierter Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Handeln aufgrund eines unwiderstehlichen Zwangs; Persönlichkeitsstörung allein ermöglicht keine Aussage über Schuldfähigkeit; Darlegungsanforderungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i.R.d. Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i.R.d. Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung;

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19
    b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN).

    Erforderlich sind hierfür konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in Lau/Lammel/Sutarski (Hrsg.), Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19
    b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Auszug aus BGH, 10.12.2019 - 5 StR 589/19
    b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 295/20

    Vorsatz (bedingter Vorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit,

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 12; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 589/19, Rn. 4; vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, Rn. 12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
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